Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
§ 1 Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Vitalisklinik Bad Hersfeld GmbH (nachfolgend: Klinik) und Patienten bei stationären und teilstationären Rehabilitationsleistungen. Des Weiteren gelten sie zwischen der Klinik und Begleitpersonen und Gästen, die aufgenommen und nicht selbst behandelt werden.
§ 2 Rechtsverhältnis
(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik und den Patienten, Begleitpersonen und Gästen sind privatrechtlicher Natur.
(2) Die AVB werden gemäß §§ 305 ff. BGB für die Patienten/Begleitpersonen/Gäste wirksam, wenn diese jeweils
- ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurden,
- von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnten oder
- sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.
§ 3 Behandlungsvertrag
Mit der Aufnahme des Patienten kommt gem. §§ 630a ff. BGB ein Behandlungsvertrag zwischen der Klinik und dem Patienten zustande.
- Die Klinik verpflichtet sich zur medizinischen Behandlung nach dem aktuell anerkannten fachlichen Standard, während sich der Patient zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit diese nicht von einem Kostenträger übernommen wird (§ 630a BGB).
- Die medizinische Behandlung darf grundsätzlich nicht ohne die verpflichtende Einwilligung des Patienten durchgeführt werden (§ 630d BGB).
- Der Behandelnde muss den Patienten umfassend über Diagnose, Behandlungsrisiken und -alternativen aufklären (§§ 630c, 630e BGB).
- Die Klinik haftet für Schäden aus einem Behandlungsfehler der Klinik. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und den ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden liegt grundsätzlich beim Patienten. Die Klinik ist verpflichtet, bei berechtigtem Verdacht auf einen Behandlungsfehler den Sachverhalt aufzuklären und dem Patienten Einsicht in alle relevanten Unterlagen zu gewähren (§ 630h BGB).
- Die Klinik führt eine vollständige Patientenakte in Papier- oder elektronischer Form, in der sämtliche medizinisch relevante Maßnahmen und Befunde dokumentiert werden (§ 630f BGB).
§ 4 Umfang der Klinikleistungen
(1) Die mit den Pflegesätzen/Fallpauschalen abgegoltenen Regelleistungen beinhalten die Leistungen, die im Einzelfall für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind, Unterkunft und Verpflegung nach dem jeweiligen Aufnahmestatus sowie ggf. mit dem zuständigen Kostenträger vereinbarte sonstige Leistungen.
(2) Zusatzleistungen wie Komfort-, Serviceleistungen und Chefarztbehandlung sind Leistungen, welche auf Wunsch des Patienten zusätzlich zu den Regelleistungen erbracht werden, und sind vor Erbringung schriftlich zu vereinbaren.
§ 5 Entgelte
(1) Das Entgelt für die Leistungen der Klinik richtet sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Höhe des Tagespflegesatzes. Die Tagespflegesätze werden für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des Klinikaufenthaltes berechnet, der Entlassungs- oder Verlegungstag jedoch nur bei teilstationärer Behandlung (nicht so bei Zusatzleistungen).
(2) Bei Kostenträgerpatienten rechnet die Klinik bei Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung direkt mit dem Kostenträger ab. Mit Patienten, die keine Kostenübernahmeerklärung vorlegen können (Selbstzahler), rechnet die Klinik direkt ab.
(3) Begleitpersonen/Gäste sind zur Entrichtung eines Entgelts für Übernachtung, Verpflegung und Kurtaxe verpflichtet. Bei Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung rechnet die Klinik mit dem Kostenträger ab.
§ 6 Aufnahme, Beurlaubung, Entlassung
(1) Über die Aufnahme von Patienten entscheidet der Chefarzt oder sein Vertreter im Einvernehmen mit der Klinikleitung. Patienten mit akuten Erkrankungen, dauerhaft bettlägerige Patienten, Pflegefälle und Infektionskranke finden keine Aufnahme. Tritt einer der vorgenannten Zustände erst während des Aufenthaltes ein, kann und muss der Patient in ein geeignetes Krankenhaus verlegt oder entlassen werden.
(2) Ungeachtet des im Einzelfall vertraglich vereinbarten Behandlungszeitraums entscheidet über die Entlassung des Patienten ausschließlich der Chefarzt oder sein Vertreter im Einvernehmen mit der Klinikleitung.
(3) Der behandelnde Arzt darf die Behandlung abbrechen, wenn sich der Patient trotz entsprechenden Hinweises wiederholt nicht therapie-kooperativ verhält und hierdurch das mögliche Behandlungsziel gefährdet wird.
(4) Verlangt der Patient die Entlassung gegen den Willen des Arztes oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik nicht für daraus entstehende Folgen. Der Patient haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Klinik vorzeitig, durch eigenes Verschulden, eigenmächtig oder gegen ärztlichen Rat verlässt.
(5) Eine Beurlaubung ist nur für eine begrenzte Zeit und nur in dringenden Fällen sowie entsprechend der ggf. bestehenden besonderen Vorgaben des Kostenträgers mit Zustimmung des behandelnden Arztes und der Verwaltung möglich. Während der Dauer der Beurlaubung sind die vereinbarten Entgelte fortzuzahlen.
§ 7 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.
(2) Für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
§ 8 Beschwerdemanagement
Innerhalb des internen Qualitätsmanagements (§ 135a SGB V) unterhält die Klinik ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement. Beschwerden können mündlich, schriftlich, per E-Mail oder über das klinikeigene Beschwerdeformular eingereicht werden.
Ansprechpartner: Qualitätsmanagementbeauftragte
§ 9 Haftungsbeschränkung für eingebrachte Sachen
Bei Schäden oder Verlust von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf dem Parkplatz der Klinik abgestellt sind, haftet die Klinik nicht.
§ 10 Aufzeichnungen und Daten
- Alle erhobenen Daten und erstellten Unterlagen, z. B. Untersuchungsbefunde, Patientenakten, Krankengeschichten und andere Aufzeichnungen, sind Eigentum der Klinik.
- Der Patient hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben davon unberührt.
- Das Recht des Patienten oder eines von ihm Beauftragten/hierzu Berechtigten auf Einsicht in die Aufzeichnungen, ggf. auf Überlassung von Kopien auf seine Kosten, und die Auskunftspflicht des behandelnden Klinikarztes bleiben unberührt.
- Die Erhebung, Verarbeitung, Aufbewahrung und Weiterleitung der Daten erfolgt unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der ärztlichen Schweigepflicht.
§ 11 Hausordnung
Die Hausordnung der Klinik ist Bestandteil dieser AVB und kann sowohl über die Homepage als auch am Informationsboard der Klinik eingesehen werden.
§ 12 Schlussbestimmungen
Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Klinik; Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Bad Hersfeld. Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


